Ein generelles Verbot der Errichtung von Mobilfunkanlagen ("Handymasten") zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ist ohne
entsprechende Grundlagenforschung des Verordnungsgebers sowie ausreichende Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Telekommunikation
gesetzwidrig.
§ 17 Abs 4 vlbg BauG 2001 - V der Gemeinde Höchst über die Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk