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Abstract

Alle Kaufleute und Handelsgesellschaften sind verpflichtet, sich in das Handelsregister an ihrem Sitz eintragen zu lassen. Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt. In das Handelsregister kann jedermann Einsicht nehmen, ohne dass er ein besonderes Interesse nachweisen muss. Dieses Einsichtsrecht bezieht sich auch auf sämtliche beim Handelsregister von dem Kaufmann eingereichten Schriftstücke (siehe § 9 HGB).

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