Abstract

Die Verfahren und Vorschriften für die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen sind grundsätzlich zu unterscheiden
–  nach der rechtlichen Eigenschaft des Auftraggebers
–  privat
–  nicht-privat/öffentlich
–  nach der Art der auszuschreibenden Leistungen
–  Planungs-, Dienstleistungen (VOF)
–  Lieferungen (VOL)
–  Bauleistungen (VOB)
–  nach der Art der Leistungsbeschreibung
–  mit Leistungsverzeichnis, d. h. mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung mit Mengen und Qualitäten der einzelnen Positionen, die vom Bieter / Auftragnehmer jeweils mit einzelnen Preisen versehen werden
–  mit Leistungsprogramm, d. h. mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung, die nur die geforderten Flächen-, Funktions- und Qualitätsstandards definiert und die vom Bieter i. d. R. mit einem Pauschalpreis angeboten werden
–  nach der Art der Leistungsgliederung
–  in einzelne Gewerke oder Leistungsbereiche entsprechend der „handwerklichen“ Ausrichtung der einzelnen Leistungsteile
–  in zusammenfassende Gewerke- oder Leistungsbereichsgruppen (Teil-GU) beispielsweise
–  Verbau-, Aushub- und Rohbauarbeiten
–  Rohbau mit Gebäudeabschluss (Fassade + Dach)
–  Technische Gebäudeausrüstung (Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallation)
–  Ausbau (Estrich-, Trockenbau-, Putz-, Anstrich-, Bodenbelags- und Schlosserarbeiten)
–  nach der Art des Vertrages bzw. Vertragsinhaltes z. B.
–  SF-Vertrag mit allen auszuführenden Bauleistungen ggf. noch unter Einbeziehung von Planungs- und/oder Lieferleistungen (Einrichtungsgegenstände)
–  GMP-Vertrag (siehe Abschn. 3.7.3)
–  PPP-Vertrag 67
–  nach der Art der Vergütung
–  als Einheitspreisvertrag, bei dem die erbrachten Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis und tatsächlich gelieferten/ausgeführten Mengen abgerechnet werden
–  als Pauschalpreisvertrag, bei dem entweder die detailliert beschriebene, aber hinsichtlich der Vergütung pauschalierte Leistung vergütet wird (Detail- Pauschalvertrag) oder bei dem sowohl die Leistung pauschal (funktional) beschrieben worden ist als auch die Vergütung „pauschal“ vereinbart wird (Global-Pauschalvertrag)
–  als Stundenlohnvertrag für Leistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen
–  als Selbstkostenerstattungsvertrag (in Ausnahmefällen), wenn die Leistung nach Art und Umfang nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung (Kalkulation) möglich ist.
Weitere Informationen unter www.rfbb-ppp.de

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