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nach der rechtlichen Eigenschaft des Auftraggebers |
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privat |
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nicht-privat/öffentlich |
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nach der Art der auszuschreibenden Leistungen |
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Planungs-, Dienstleistungen (VOF) |
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Lieferungen (VOL) |
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Bauleistungen (VOB) |
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nach der Art der Leistungsbeschreibung |
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mit Leistungsverzeichnis, d. h. mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung mit Mengen und Qualitäten der einzelnen Positionen,
die vom Bieter / Auftragnehmer jeweils mit einzelnen Preisen versehen werden
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mit Leistungsprogramm, d. h. mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung, die nur die geforderten Flächen-, Funktions- und
Qualitätsstandards definiert und die vom Bieter i. d. R. mit einem Pauschalpreis angeboten werden
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nach der Art der Leistungsgliederung |
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in einzelne Gewerke oder Leistungsbereiche entsprechend der „handwerklichen“ Ausrichtung der einzelnen Leistungsteile |
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in zusammenfassende Gewerke- oder Leistungsbereichsgruppen (Teil-GU) beispielsweise |
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Verbau-, Aushub- und Rohbauarbeiten |
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Rohbau mit Gebäudeabschluss (Fassade + Dach) |
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Technische Gebäudeausrüstung (Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallation) |
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Ausbau (Estrich-, Trockenbau-, Putz-, Anstrich-, Bodenbelags- und Schlosserarbeiten) |
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nach der Art des Vertrages bzw. Vertragsinhaltes z. B. |
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SF-Vertrag mit allen auszuführenden Bauleistungen ggf. noch unter Einbeziehung von Planungs- und/oder Lieferleistungen (Einrichtungsgegenstände) |
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GMP-Vertrag (siehe Abschn. 3.7.3) |
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PPP-Vertrag 67 |
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nach der Art der Vergütung |
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als Einheitspreisvertrag, bei dem die erbrachten Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis und tatsächlich gelieferten/ausgeführten
Mengen abgerechnet werden
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als Pauschalpreisvertrag, bei dem entweder die detailliert beschriebene, aber hinsichtlich der Vergütung pauschalierte Leistung
vergütet wird (Detail- Pauschalvertrag) oder bei dem sowohl die Leistung pauschal (funktional) beschrieben worden ist als
auch die Vergütung „pauschal“ vereinbart wird (Global-Pauschalvertrag)
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als Stundenlohnvertrag für Leistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen |
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als Selbstkostenerstattungsvertrag (in Ausnahmefällen), wenn die Leistung nach Art und Umfang nicht so erschöpfend beschrieben
werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung (Kalkulation) möglich ist.
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